Videoverhandlung
bei den bayerischen Gerichten
für Arbeitssachen

In der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Möglichkeit der Durchführung von Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenztechnik. 

Die Verhandlung per Videokonferenz soll und wird die klassische mündliche Verhandlung, die einen unmittelbaren persönlichen Austausch ermöglicht, nicht ersetzen. In besonderen Fällen, z.B. wenn eine weitere Anreise vermieden werden kann, oder der Sitzungsbesuch für einzelne Verfahrensbeteiligte besonders risikobehaftet ist, dürfte sich die Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit aber empfehlen. Die Gerichtsverhandlung per Videokonferenz bietet hier eine zusätzliche Möglichkeit, deren Einsatz nach § 128 a ZPO im Ermessen der Vorsitzenden liegt, und über deren Nutzung die Prozessbevollmächtigten ohne jeden Erwartungsdruck entscheiden können.

Hinweise zur praktischen Durchführung und der technischen Voraussetzungen für die Gerichtsverhandlung per Videokonferenz finden Sie hier.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 128 a ZPO Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.