Grundzüge des Verfahrens
Das Urteil
Soweit die Parteien sich nicht einigen, entscheidet das Gericht den Streit durch Urteil.
Es gibt verschiedene Urteilsarten.
Kann der gesamte durch die Klage angestoßene Streit geklärt werden, erlässt das Gericht ein Endurteil („End“ für Verfahrensende).
In diesem Endurteil findet sich neben der genauen Bezeichnung der Parteien der sogenannte „Urteilstenor“. Aus diesem ergibt sich ganz genau, was der Klägerin, dem Kläger gegenüber der oder dem Beklagten zusteht. Entscheidet das Gericht, dass der klagenden Partei nicht alles zusteht, was sie eingeklagt hat, wird die Klage insoweit („teilweise“) abgewiesen.
Anschließend folgt eine knappe Begründung der Entscheidung, wobei in der Regel zwischen Tatbestand (Darstellung des vom Gericht als wesentlich angesehenen Sachverhalts) und Entscheidungsgründen (Darlegung, warum die Entscheidung wie ausgegangen ist) unterschieden wird.
Die Entscheidung enthält in der Regel eine Ziffer, wer zu welchen Anteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Beim Verfahren vor dem Arbeitsgericht (in erster Instanz) betrifft dies nicht die Kosten für die Prozessvertreter, die jeder selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts soll verdeutlichen, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden kann. Dies ist normalerweise nicht möglich, wenn die unterlegene Partei mit einem Wert von 600,- € oder weniger verloren hat. Bei Klagen über Kündigungen, Wirksamkeit von Befristungen oder sonstigem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen ist immer Berufung zulässig.
Erscheint eine Partei nicht zum angesetzten Termin, erlässt das Gericht meist ein Versäumnisurteil. Dabei verliert normalerweise die Partei, die unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Folge des Urteils ist die Festlegung, dass und in welcher Höhe der obsiegenden Partei etwas gegenüber der unterlegenen Partei zusteht. Um die Realisierung – etwa die Eintreibung einer zugesprochenen Geldforderung – muss man sich dann aber wieder selbst kümmern (z.B. durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers). Auch ist nicht gewährleistet, dass man das Zugesprochene auch wirklich erlangen kann (z.B. bei Unauffindbarkeit oder Insolvenz des Verurteilten).