Entscheidung

Datum: 26.02.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 5/24
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 ZPO: § 3

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Versetzung oder einer Weisung des Arbeitgebers nach § 106 GewO, ist für den Wert des hiergegen gerichteten Feststellungsantrag in der Regel eine Bruttomonatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei festzusetzen.

 zum Volltext