Entscheidung

Datum: 24.01.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 223/23
Rechtsvorschriften: GKG: §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 4 RVG: §§ 23 Abs. 1, Abs. 3

Die Vereinbarung einer Sprinter- oder Turboklausel stellt keinen Vergleichsmehrwert dar.

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