Entscheidung

Datum: 21.12.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 187/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 Abs. 1 und 3 VV RVG: Nr. 1000, 1003 GKG: § 42 As.2 S. 1, 45 Abs. 1 und 4

Werden in einem Vergleich auch Gegenstände mitverglichen, die nicht im Rechtsstreit anhängig, aber zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und mithin den Vergleichsmehrwert bilden, muss der Tenor des Beschlusses nach § 33 RVG dies zum Ausdruck bringen (z. B. durch "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird … für den Vergleich auf …. EURO unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von …. EURO festgesetzt.").

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