Entscheidung

Datum: 11.08.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 610/22
Rechtsvorschriften: § 812 BGB

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als freie Mitarbeiterin tätig. Nach einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die aufgrund einer anonymen Anzeige tätig wurde, wurde das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis bewertet und die Beklagte hatte rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.744,20 € zu zahlen. Ihre Klage auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 15.864,57 € hatte keinen Erfolg, denn das BAG stellt bislang darauf ab, dass der später als Arbeitnehmer bewertete Vertragspartner einen Vertrauensschtuz auf den vereinbarten Status genießt. Dieser wird nur dann aufgehoben, wenn, was vorliegend nicht der Fall war, der Vertragspartner selbst eine Klage oder Prüfung der Eigenschaft als Arbeitnehmer einleitet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer war die Klage unschlüssig, denn die Beklagte hat bei der Schadensangabe nicht die Steuervorteile, die sich durch den Abzug der Umsatzsteuer ergaben, beziffert bzw. dargestellt.

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