Entscheidung

Datum: 09.11.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 170/23
Rechtsvorschriften: GKG: §§ 39, 45 Abs. 1 und Abs. 4, 63 Abs. 2, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 und 3 RVG: §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32, 33 Abs. 1 und 3 BGB: § 158 Abs. 2

1. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin regelmäßig ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Ändert sich aufgrund der weiteren Kündigungen der Beendigungszeitpunkt, ist für die diesbzgl. Kündigungsschutzanträge ein Wert in Höhe der Entgeltdifferenz zu den verschiedenen Beendigungsterminen festzusetzen.

2. Bei mehreren Kündigungsschutzanträgen ist für die Wertfestsetzung weiter zu ermitteln, ob und welche Kündigungsschutzanträge als Haupt- oder als unechte Hilfsanträge gestellt sind.

3. Ein hilfsweise geltend gemachter Kündigungsschutzantrag ist nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptantrag nur zusammenzurechnen, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht und prozessrechtlich ergehen durfte oder er durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG.

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