Entscheidung

Datum: 17.10.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 166/23
Rechtsvorschriften: ArbGG: § 100 RVG: § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 GKG: § 48 Abs. 2

1. Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Einrichtung einer Einigungsstelle ist als nicht vermögensrechtlicher Gegenstand gem. § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu bewerten; dabei ist der Ausgangswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, zu erhöhen oder zu mindern. Die Bedeutung der Sache leitet sich u.a. aus dem im Streit stehenden Mitbestimmungsrecht und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ab.
2. Der Gegenstandswert erhöht sich bei einem weiteren Streit über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer um jeweils 1/4.

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