Entscheidung

Datum: 12.10.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 184/23
Rechtsvorschriften: BetrVG: §§ 99 Abs. 1 und 4, 101 analog GKG: §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 RVG: §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1

Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet.

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