Entscheidung

Datum: 19.10.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 172/23
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 87 Abs. 1 Nr. 3 RVG: §§ 23 Abs. 3 S. 2 HS 2, 33

Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung der Anordnung von Kurzarbeit begehrt wird, ist mit dem dreifachen Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG anzusetzen.

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