Entscheidung

Datum: 19.09.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 145/23
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 101 RVG: §§ 23 Abs. 3 S. 2, 33

1. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 enthält keine Empfehlung für die Bewertung des Einleitungserzwingungsverfahrens nach § 101 BetrVG analog. Wegen seines Charakter als Vorverfahren zum Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrV ist ein erheblicher Abschlag vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG angebracht, der im Regelfall mit 80 % annehmen ist.
2. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste zu erzwingende Eingruppierung mit dem vorstehend ermittelten Wert bewertet, die 2. bis 20. zu erzwingende Eingruppierung mit 25%, die 21. bis 50. Eingruppierung mit 12,5% und alle weiteren zu erzwingenden Eingruppierungen mit 10% dieses Wertes (II.14.7 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 ).

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