Entscheidung

Datum: 14.09.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 180/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 ZPO: § 572 Abs. 3

Ein Gegenstandswertbeschluss bedarf einer Begründung, wenn die Angaben der am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten zur Höhe des Gegenstandswerts voneinander abweichen und das Gericht den Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG bestimmt.

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