Entscheidung

Datum: 02.08.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 142/23
Rechtsvorschriften: GG: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GKG: § 48 Abs. 2 RVG: §§ 23 Abs. 3 S. 2 2. HS, 33 DS-GVO: Art. 15 Abs. 1 und 3 BGB: § 241 Abs. 2

1. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG.
2. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.
3. Der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-VGO gesondert mit 500,00 € festzusetzen ist.
4. Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG, die mit 500,00 Euro zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen.
5. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird.

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