Entscheidung

Datum: 26.07.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 123/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 ZPO: § 3

1. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur dann an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.

2. Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers können den Vergleichswert erhöhen, wenn der Arbeitgeber meint, er sei zur Entgeltzahlung nicht verpflichtet, und der Vergleich über sie eine Regelung trifft.

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