Entscheidung

Datum: 24.05.2023
Aktenzeichen: 5 Sa 37/23
Rechtsvorschriften: Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020

Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit und arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit sind voneinander zu unterscheiden. Eine Verschiebung der sozialversicherungsrechlich privilegierten Altersteilzeitwegen des Bezugs von Krankengeld zu Beginn der Arbeitsphase führt regelmäßig nicht dazu, dass die arbeitsrechtlich vereinbarte Altersteilzeit Unmöglichkeit eintritt oder die Geschäftsgrundlage wegfällt und deshalb die Vereinbarung unwirksam wird. Vielmehr ist es zumutbar, eine aufgetretene Störung durch eine Vertragsanpassung aufzufangen. Der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020 ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 dahingehend zu verstehen, dass es für den Stichtag des Auslaufens der Regelung auf die vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 ankommt und nicht auf den Beginn der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit. Kann - wie im vorliegenden Fall - die sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit nicht mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden, führt dies nicht zur Unmöglichkeit der getroffenen Vereinbarung. Auch sollen von der tarifvertraglich vorgesehenen Stichtagsregelung keine Fallgestaltungen erfaßt werden, in denen die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben und sodann auf Grund langanhaltender Krankheit die praktische Durchführung zeitweise nicht möglich war.

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