Entscheidung

Datum: 19.07.2021
Aktenzeichen: ArbGMünchen - 33 Ca13634/20
Rechtsvorschriften: BUrlG §§ 1, 3; SGB III §§ 95 ff.; BGB §§ 305 ff.; GewO § 106, BGB § 315

1a) Bei einer Klausel, die dem Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit erlauben soll, erfordert es das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, dass jedenfalls Anlass, zeitliche Dauer und Umfang einer möglichen Kurzarbeit angegeben werden. Die Angabe, auf welchen Personenkreis sich die Kurzarbeit möglicherweise erstrecken wird, sowie die Angabe bestimmter Auswahlkriterien sind hingegen unter Transparenzgesichtspunkten nicht erforderlich. Bei der konkreten Auswahl der Arbeitnehmer sind diese nicht schutzlos gestellt, sondern es erfolgt eine Ausübungskontrolle des Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB in Bezug auf den betroffenen Personenkreis, dem gegenüber Kurzarbeit angeordnet worden ist.

b) Im konkreten Fall führte das Fehlen einer Ankündigungsfrist nicht zur Unangemessenheit der Kurzarbeitsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, weil die Umstände der Covid-19 Pandemie ein anerkennenswertes Interesse für einen betroffenen Arbeitgeber darstellten, schnell auf die sich rasant ändernde Lage ab März 2020 zu reagieren, zumal vorliegend die kurzfristig einführbare Kurzarbeit auf die Monate bis zum Jahresende begrenzt worden war.

2. Bei wirksam angeordneter Kurzarbeit kann der Jahresurlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers anteilig gekürzt werden (im konkreten Fall Kürzung um 1/12 je vollem Monat Kurzarbeit „Null“).

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