Entscheidung

Datum: 10.07.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 212/20
Rechtsvorschriften: GG: Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Dreischichtbetrieb lediglich mit 25 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmer, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr unregelmäßig Arbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechter, insbesondere wenn die Belastungen von Nachtschichtarbeit zusätzlich durch Freischichten kompensiert werden.

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