Entscheidung

Datum: 13.10.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 260/20
Rechtsvorschriften: § 41 Abs. 1 GKG

Ein Klageantrag des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingsfahrzeugs und ein Widerklageantrag des Leasinggebers auf Herausgabe des Fahrzeugs überschneiden sich wirtschaftlich, so dass keine Wertaddition stattfindet.

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