Entscheidung

Datum: 28.01.2020
Aktenzeichen: 6 Sa 513/19
Rechtsvorschriften: TVG § 3 Abs. 1; § 4 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 lit b, Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1, § 222, § 519 Abs.2, § 520 Abs. 3; TVöD-F § 7 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 5, , § 8 Abs. 5, 6; TVöD-F § 27 Abs. 1; TVÜ-VKA § 23 Abs. 2; BMT-G v. 31.1.1962 i.d.F. v. 1.7.1981 § 24; § 67 Nr. 27, Nr. 44, Nr. 45; BAT § 33a Abs. 1

  1. Arbeitnehmer erhalten nach § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 24 BMT-G eine Wechselschichtzulage, wenn sie nach einem Schichtplan zur Arbeit eingeteilt werden und Wechselschichtarbeit leisten müssen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sie tatsächlich in allen Schichten eingesetzt werden, sondern es reicht hin, dass sie in allen Schichtarten eingesetzt werden können.
  2. Arbeitnehmer müssen allerdings regelmäßig monatlich einmal in Nachtschicht tätig werden. Es kommt allein auf die Einteilung zur Nachtschicht an, nicht darauf, ob diese tatsächlich geleistet worden war oder ggf. wegen Urlaubs, Krankheit oder Arbeitskampf ausgefallen war.
  3. Nachtschichtarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer "rund um die Uhr" eingesetzt werden können. Davon ist nicht die Rede, wenn sie in einem Zeitraum (hier: 01:00 Uhr bis 03:00 Uhr) nicht einplanbar sind; unerheblich ist, dass sie in dieser nur deswegen nicht eingeplant werden können, weil sie eine mögliche Option, auch zu dieser Zeit zu arbeiten, nicht ergriffen haben. Der Umstand, dass sie in erheblichem Umfang in Schichten arbeiten, die mehr als zur Hälfte während der tariflichen Nachtzeit abgeleistet werden, ändert daran nichts.
  4. Erhalten Arbeitnehmer keine Wechselschichtzulage, steht ihnen auch kein Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-F zu.

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