Entscheidung

Datum: 19.11.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 370/19
Rechtsvorschriften: BGB § 611a Abs. 2, § 612; TzBfG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 22 Abs. 1; Vergütungstarifvertrag Nr 6 für das Cockpitpersonal der C. vom 11. Juli 2014 § 4; Manteltarifvertrag Nr. 4 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der C. vom 1. März 2013 § 6, § 7, § 8 ; Tarifvertrag Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter der C. vom 1. Jan. 1997 § 5; Eckpunktepapier "Jump" zwischen der C. und der Vereinigung C. vom 29. Nov. 2014 Nr. III. 6

  1. Die Zahlung einer gestaffelt höheren Mehrflugdienststundenvergütung für das Cockpitpersonal einer Fluggesellschaft, bei der die Zahlung der (nächst-)höheren Stundenvergütung an das Erreichen bestimmter fester Arbeitsstunden pro Monat geknüpft ist, stellt keine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften dar. Die Mehrflugdienststundenvergütung dient nicht der zusätzlichen Vergütung einer erbrachten höheren Arbeitsleistung, sondern soll die erhöhte Belastung der Mitarbeiter ausgleichen und die Arbeitgeberin, wie schon die Staffelung der zu leistenden Mehrzahlungen zeigt, von einer zu hohen Inanspruchnahme der Beschäftigten abhalten.
  2. Bei einer tariflichen Regelung, derzufolge allein die Grundvergütung für die Berechnung der Jahresrentenbausteine maßgeblich ist, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch, die tatsächlich für die erbrachte Arbeitsleistung zu beanspruchende (Durchschnitts-)Vergütung als rentenfähg heranzuziehen. 

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