Entscheidung

Datum: 28.11.2018
Aktenzeichen: 5 Sa 222/16
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB; § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

  1. Die Vertragsauslegung ergibt nach der neuen Rechtsprechung des BAG (25.4.2018, 5 AZR 84/18) die Vereinbarung einer AT-Stellung und damit einen Anspruch des Klägers auf eine Vergütung, die mindestens den Tarifabstand wahrt. Nach der zurückverweisenden Entscheidung des BAG ist auch bei nicht tarifgebundenen Parteien vor allem der Wortlaut des Arbeitsvertrages zugrunde zu legen. Mit der Vereinbarung einer AT-Stellung - auch ohne weitere Anhaltspunkte für den weitreichenden Bindungswillen - ist die gleichzeitige Vereinbarung einer Vergütung verbunden, die dynamisch den Tarifabstand zu dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Unternehmen angewendeten Tarifvertrag in seiner aktuallen Fassung wahrt (dynamische Ewigkeitsklausel).
  2. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ist so auszulegen, dass die Berechnung der den Tarifabstand wahrenden Bruttovergütung gem.  § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV (Jahreseinkommen) zu erfolgen hat, wenn das Abstandsgebot nicht bereits durch das garantierte Monatsentgelt gem. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV eingehalten wurde (BAG 03.09.2014, 5 AZR 1020/12).
  3. Der Anspruch auf eine Vergütung, die den tariflichen Mindestabstand wahrt, wird frühestens mit dem Zeitpunkt fällig, in dem ein AT-Mitarbeiter in der Lage ist seinen Anspruch annähernd zu beziffern. Die zweistufige Prüfung des Tarifabstands nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 und 2 MTV, bei der für den Fall, dass der AT-Mitarbeiter keine monatliche Vergütung erhält, die den Tarifabstand nach Unterabs. 1 wahrt, alle außertariflichen Vergütungsansprüche einschließlich solcher aus Betriebsvereinbarung in die Berechnung der Jahresvergütung mit einzubeziehen sind, führt zu einer Fälligkeit des Anspruchs auf Wahrung des Tarifabstands erst am Jahresende mit Bekanntwerden der Höhe des Jahreseinkommens.

- Berichtigungsbeschluss: 5 Sa 222/16 -

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