Entscheidung

Datum: 19.06.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 20/18
Rechtsvorschriften: Manteltarifvertrag Braugewerbe Bayern

Der einschlägige Tarifvertrag sieht für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 30 % und für Nachtarbeit in Höhe von 50 % vor. Der Kläger arbeitet in der Abteilung Abfüllung in Früh-/Spätschicht. Wegen Umbaumaßnahmen wurde für die Abteilung Abfüllung mit Zustimmung des Betriebsrats für eine Kalenderwoche eine Nachtschicht eingeführt.
Dem Kläger steht für diese Zeit kein Zuschlag für Nachtarbeit zu, auch wenn er in der Regel nicht in einer Nachtschicht arbeitet. Die sachgerechte Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass eine mit 50% zuschlagspflichtige Nachtarbeit nur dann vorliegt, wenn sie kurzfristig in unplanbaren Ausnahmefällen anfällt, während der Kläger mit einer Vorlaufzeit von über drei Wochen Kenntnis von der Nachtschicht hatte.

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