Entscheidung

Datum: 07.12.2017
Aktenzeichen: 4 TaBV 30/17
Rechtsvorschriften: § 78 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 99, § 100 BetrVG

  1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -).
  2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geht bei der Neueinstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aufgrund teleologischer Reduktion dieser Vorschrift vor, weil anderenfalls die gesetzgeberische Zielsetzung, die mit dem Regelungsregime der §§ 99 ff. BetrVG, insbesondere mit der vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen nach § 100 BetrVG, verfolgt wird, nicht verwirklicht werden kann.
  3. Die Verwendung eines Textbausteins für die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme genügt den Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und stellt keine Behinderung der Bertriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG dar, solange der Betriebsrat mit den ihm – insgesamt – übermittelten und bei ihm vorhandenen Informationen in der Lage ist, die vorläufige Maßnahme und ihre Erforderlichkeit mit Blick auf sein Recht zum Bestreiten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu beurteilen.

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