Entscheidung

Datum: 27.10.2017
Aktenzeichen: 7 TaBV 51/17
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 88 BetrVG; § 77 Abs. 3 BetrVG

Der Betriebsrat hat sich erfolglos bei einer Zustimmungsverweigerung bezüglich einer Eingruppierung auf die Nachwirkung einer von der Arbeitgeberin gekündigten Regelungs-abrede berufen, die eine von einem einschlägigen Tarifvertrag abweichende Zwischenstufe regelte. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da es zwei gegensätzliche Ent-scheidungen des BAG zur Frage der Nachwirkung einer Regelungsabrede gibt, wobei grundsätzlich die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG für Regelungsabreden nicht greift.

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