Entscheidung

Datum: 24.02.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 444/16
Rechtsvorschriften: §§ 1,3 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1, 10 AGG

Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin wurde eine Versorgungszusage erteilt, die für die Witwenrente u.a. regelt, dass, wenn die Ehefrau mehr als 10 Jahre jünger als der ver-storbene Ehmenn ist, eine Kürzung der Witwenrente um 5 % für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds erfolgt. Der 72-jährigen Klägerin deren Ehemann 15 Jahre älter war und mit 84 Jahren verstarb, wurde dementsprechend die Witwenrente um 1/5 gekürzt. Die Kürzung ist unwirksam, denn sie ist eine altersdiskriminier-ende Maßnahme gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten, die auch nicht durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 AGG gerechtfertigt ist. Die Festlegung einer Kürzung bei einem Altersunterschied der Ehepartner von mehr als 10 Jahre ist willkürlich und hat keiner-lei rechtfertigenden Charakter. Der festgelegte Altersunterschied ist eher marginal und das legitime Versorgungsinteresse wird einseitig und übermäßig zu Gunsten der Beklagten be-einträchtigt, zumal Anhaltspunkte für eine sog. "Versorgungsehe" nicht ersichtlich sind.

- Ergänzungsurteil zu 11 Sa 444/16 -

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