Entscheidung

Datum: 21.06.2016
Aktenzeichen: 6 TaBV 16/16
Rechtsvorschriften: SGB IX §§ 71 ff, § 80 Abs. 1, Abs. 2; §§ 81 ff; § 93; BetrVG § 80; ArbGG § 93 Abs. 2

Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX neben dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.

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