Entscheidung

Datum: 04.11.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 523/15
Rechtsvorschriften: §§ 1 TVG, 258 ZPO, 43 SGB VI

Eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt, dass nicht nur für die Frage, ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt und für die Frage zu welchen Zeiträumen eine Erwerbsminderung vorliegt der Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers maßgeblich sein soll, sondern auch für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn dies für die Gewährung der betrieblichen Versicherungsleistung von Bedeutung ist. Ist dananch der Versorgungsfall vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, dann kann die Rentenleistung nicht im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig gekürzt werden.

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