Entscheidung

Datum: 03.12.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 526/15
Rechtsvorschriften: TV UmBw: § 6

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TV UmBw fällt, im Zeitpunkt der Umsetzung einer Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme Vollzeit gearbeitet und deshalb eine persönliche Zulage zu 100 % nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erhalten, so hat er bei Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nach dem Pflegezeitgesetz und unter Vereinbarung, dass die übrigen arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen "unberührt" bleiben, mit Wiederaufnahme seiner Vollbeschäftigung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage zu 100 %. Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 TV UmBw. § 6 Abs. 4 TV UmBw steht diesem Anspruch nicht entgegen.

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