Entscheidung

Datum: 21.05.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 68/15
Rechtsvorschriften: ZPO §§ 533, 529, 263; GewO § 106; BetrVG §§ 87 I Nr. 2, 75 I

  1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer bestimmten Schicht im Wechsel mit anderen Arbeitnehmern, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO nicht ausnahmsweise "auf Null" reduziert ist.
  2. Eine solche Ermessensreduzierung "auf Null" ist auszuschließen, wenn der Arbeitgeber eine gleichheitswidrige Behandlung auf andere Weise auflösen kann, als der Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsantrags begehrt hat, und wenn der Arbeitgeber einen im Betrieb bestehenden Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen hat.
     

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