Entscheidung

Datum: 16.01.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 14 BVGa 3/15
Rechtsvorschriften: §§ 2, 22, 23 Abs. 3, 74 Abs. 1, 83 Abs. 3 BetrVG, § 20 Abs. 2 GVG, 935, 940 ZPO

  1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für das von einem nach deutschem Betriebsver-fassungsrecht gewählten Betriebsrat einer französischen Schule in Deutschland eingeleitete Beschlussverfahren jedenfalls dann gegeben, wenn der Rechtsstreit nicht die hoheitliche Tätigkeit der Schule betrifft.
  2. Ein Betriebsrat, der mehr als fünf Monaten verstreichen lässt, ohne die Ausübung seines Mitwirkungsrechtes – hier: Durchführung von Monatsgesprächen – gerichtlich geltend zu machen, widerlegt mit seinem gerichtlichen Untätigbleiben die Dringlichkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
     

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