Entscheidung

Datum: 20.01.2015
Aktenzeichen: 9 Sa 526/14
Rechtsvorschriften: § 2 Nr. 3 b MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Lederwaren-, Kunststoffwaren-, Koffer- und Sportartikelindustrie

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Teilcontizulage, da er nicht über den gesamten von den Tarifvertragsparteien definierten Zeitraum in teilkontinuierlicher Wechselschicht arbeitet.

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