Entscheidung

Datum: 04.02.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 38 Ca 14837/13
Rechtsvorschriften: § 119 BGB, § 123 BGB, §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, § 305 c BGB, § 307 BGB,

Durch Unterzeichnung der Wechselvereinbarung wurde das alte Versorgungssystem durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus einer früheren betrieblichen Übung. Gründe für die Unwirksamkeit der Wechselvereinbarung oder deren Nichtanwendbarkeit (Anfechtung, Schadensersatz, Verstoß gegen AGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) bestehen nicht.

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