Entscheidung

Datum: 12.07.2012
Aktenzeichen: 2 TaBV 36/12
Rechtsvorschriften: §§ 81 ArbGG, 77 BetrVG

  1. Der Betriebsrat ist befugt, den Anspruch auf Durchführung einer mit ihm geschlosssenen Betriebsvereinbarung auch dann geltend zu machen, wenn er damit zugleich individualrechtliche Ansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist sein Antrag nicht wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
  2. Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung.
     

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