Entscheidung

Datum: 20.03.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 999/11
Rechtsvorschriften: BGB § 315, § 133, § 157; § 305, § 307

  1. Verspricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "jährliches Gesamtgehalt, das sich aus monatlichen Grundgehältern, Sonderzahlung und Bonus zusammensetzt", so verspricht er damit zugleich vertraglich die Zahlung eines Bonus. Erfolgt die Berechnung des jährlich neu für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzenden Bonus nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Gesellschaft, so kann der Arbeitgeber dessen Zahlung nicht allein dadurch ausschließen, dass er wegen einer wirtschaftlich schwierigen Unternehmenslage keinen Bonustopf zur Verfügung stellt, wenn die individuelle Leistung und der Teamerfolg jeweils bei knapp über 100 % liegen.
  2. Die vertragliche Regelung, der Bonus könne zwischen 0 und 200 % des - im Vertrag angegebenen - Basiswertes liegen, erlaubt nicht, diesen allein wegen eines negativen Ergebnisses bei allein einer der drei Voraussetzungen entfallen zu lassen.
  3. Die nachfolgende Inbezugnahme einer Betriebsordnung, in der u.a. die Bonuszahlung von der Zur-Verfügung-Stellung eines Bonustopfes abhängig gemacht ist, kann den vertraglich eingeräumten Bonusanspruch nicht beseitigen. Diese Inbezugnahme ist jedenfalls wegen des vorher bereits eingeräumten vertraglichen Anspruches nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
     

Berichtigungsbeschluss: 6 Sa 999/11

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