Entscheidung

Datum: 17.04.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 846/13
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 9, 10, 14 Abs. 2 KSchG

Jedenfalls aufgrund des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht sehr ausführlich durchgeführten und umfassend gewürdigten Beweisaufnahme auch im Berufungsverfahren als sozial ungerechtfertigt angesehene verhaltensbedingte Kündigung (ohne vorherige Abmahnung) - jedoch Erfolg der Hauptberufung des Klägers hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (gestützt auf die Aussage des Klägers in einer früheren mündlichen Verhandlung im Rahmen quantitativ und inhaltlich umfassender Vergleichsbemühungen, dass - auf entsprechende gerichtliche Frage - bei einer prozessualen Niederlage hinsichtlich einer etwaigen Versetzung durch die Arbeitgeberin dann sein "Leben keinen Sinn" mehr habe). Deshalb auch erfolgreicher Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers.

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