Entscheidung

Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: 11 Sa 813/11
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG, § 615 BGB

Keine wirksame Befristung, da Daueraufgabe der Bundesangentur vorliegt und bezüglich Drittmittelbefristung fehlende Befassung des Drittmittelgebers mit konkreter Stellensituation

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