Entscheidung

Datum: 20.12.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 88/12
Rechtsvorschriften: §§ 256 Abs. 1 ZPO, 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Im Hinblick auf seinen eigentlichen Inhalt: Als unzulässig angesehener Feststellungsantrag der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1 des vorliegenden Verfahrens, da dieser, i. S. d. gewünschten Klärung einer Rechtsfrage und damit dem Ziel der Erstellung eines Rechtsgutachtens die Auslegung des einschlägigen Manteltarifvertrages der, tarifgebundenen, Arbeitgeberin hinsichtlich der Zulässigkeit der Anordnung von Mehrarbeit auch an Samstagen betraf, weshalb kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vorlag.

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