Entscheidung

Datum: 06.02.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 85/13
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG

Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der "Gesamtbetriebsvereinbarung Erweiterte Mitbestimmung" (2001) bei der Gewerkschaft ver.di, die (außerhalb eines Ausnahmekatalogs) eine umfassende, tatbestandlich nicht eingegrenzte, Mitbestimmung u. a. in "personellen Angelegenheiten" über den Anwendungsbereich des § 99 BetrVG hinaus regelt und als einziges Konfliktlösungsverfahren hierzu die Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht (hier: Anwendung  des dortigen Ausnahmekatalogs);
Unzulässigkeit zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsanträge hinsichtlich der Auslegung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als, einer Feststellungsentscheidung grundsätzlich zugänglicher, Fall eines Rechtsgutachtens hierzu
 

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