Entscheidung

Datum: 05.11.2013
Aktenzeichen: 9 Sa 372/13
Rechtsvorschriften: Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2c zu der AVR

Mit der stark arbeitsteilig organisierten Tätigkeit eines Altenpflegers in einer Sozialstation erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2 c der AVR, die voraussetzt, dass medizinische Versorgung im Berufsbild des Kranken- und Altenpflegers eigen-ständig wahrgenommen wird.

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