Entscheidung

Datum: 17.12.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 464/13
Rechtsvorschriften: § 2 KSchG; § 4 KSchG; § 34 Abs. 1 und 2 TVöD

  1. Eine nach dem Empfängerhorizont als ordentliche ausgesprochene Kündigung kann nicht in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist umgedeutet werden.
  2. Der Hinweis im Kündigungsschreiben auf einen Beschluss eines Verbandsgremiums, der eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vorsieht, lässt nicht erkennen, dass die Kündigung als außerordentliche ausgesprochen sein soll, wenn im Kündigungsschreiben hierfür kein Anhaltspunkt besteht.
  3. Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigung entsprechend § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen werden. Dies gilt erst recht bei außerordentlichen Änderungskündigungen.
  4. Hat der Arbeitnehmer, der gegen die Änderungskündigung Klage erhoben hat, in der er die Annahme unter Vorbehalt erklärt hat, später entsprechend den geänderten Bedingungen gearbeitet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er seinen Vorbehalt aufgegeben hätte.

 

 zum Volltext