Entscheidung

Datum: 03.12.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 256/18
Rechtsvorschriften: Art. 3, 9 III GG, § 4 TVG, § 613 e BGB

Inhaltsangabe:

Auslegung eines Tarifsozialplans bzw. ergänzender Abmachungen. Gehen einzelne Bereiche eines Unternehmens im Wege des Betriebsübergangs auf verschiedene Werke über, dürfen die Tarifparteien die in einem Tarifsozialplan vorgesehenen Leistungen danach differenzieren, welche wirtschaftlichen Nachteile beim jeweiligen Erwerber drohen könnten. Hierzu gehört auch, ob und ggf. an welchen Tarifvertrag der Erwerber gebunden ist.

Auf die Revision vom 12.02.2019 (Az: 4 AZR 48/19) wurde das Urteil vom Landesarbeitsgericht  am 26.02.2020 aufgehoben und abgeändert.

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