Entscheidung

Datum: 13.10.2016
Aktenzeichen: 1 Sa 272/16
Rechtsvorschriften:

  1. Legt der Arbeitgeber in einer Dienstanweisung fest, dass Bewachungsdienst durchgehend zu leisten ist, ist er nicht berechtigt, Entgeltansprüche für Zeiten der gesetzlichen Pausenzeiten zu kürzen. Zigarettenpausen, in denen sich der Arbeitnehmer für eventuelle Einsätze bereithält, sind nicht als Erfüllung der gesetzlichen Pausenzeiten zu werten.
     
  2. Ist im Anstellungsvertrag eine Lohnhöhe genannt, die dem damaligen Tariflohn für Werkschutzfachkräfte (WSFK) entspricht, und ist im vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die Bezeichnung „Grundlohn WSFK“ angefügt, ist dies zumindest dann als dynamische Bezugnahmeklausel auf den Tariflohn zu verstehen, wenn unmittelbar der Zusatz „außertarifliche Zulage“ folgt.
     
  3. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Korrektur früherer Abrechnungen, wenn ihm gerichtlich ein Nachzahlungsanspruch zuerkannt wird.

 

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