Entscheidung

Datum: 03.07.2017
Aktenzeichen: 6 Sa 461/13
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB, 103 BetrVG

Die Kündigung ist wirksam, da nach einer Neuorganisation die vom Kläger noch ausübbaren Tätigkeiten seine alte Eingruppierung nicht mehr rechtfertigen und die Übernahme anderer Tätigkeiten einer jahrelangen Einarbeitung des Klägers bedürfen würde. Die Änderung ist auch zumutbar, da sich aufgrund betrieblicher Regelungen die Absenkung der Eingruppierung frühestens nach 20 Jahren für den Kläger finanziell auswirken würde.

BAG, Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.11.2017 - Az. 2 AZN 852/17 - am 04.01.2018 als unzulässig verworfen.

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