Entscheidung

Datum: 13.06.2017
Aktenzeichen: 7 TaBV 80/16
Rechtsvorschriften: §§ 29 Abs. 2 Satz 6, 25 Abs. 2 BetrVG

Fasst der Gesamtbetriebsrat vor einer Prozessentscheidung des Erstgerichts nicht einen wirksamen Beschluss, mit dem ein Mangel bezüglich der Einleitung des Beschlussverfahrens geheilt wird, ist er damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung des Erstgerichts fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Entscheidung dann, wenn das Erstgericht das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.  

Rechtsmittel ist zugelassen.

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