Entscheidung

Datum: 24.06.2016
Aktenzeichen: 3 SaGa 3/16
Rechtsvorschriften: §§ 64 Abs. 7, 62 ArbGG, 916, 917 ZPO

Eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat begründet die von § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis nur dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Arbeitnehmers darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10).

Hier bejaht.

 zum Volltext