Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Würzburg vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 3 Ca 38/16
Rechtsvorschriften: §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 299 StGB; § 826 BGB; § 199 BGB

  1. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB setzt eine persönliche, schwere Obliegenheitsverletzung des Gläubigers voraus.
     
  2. Aus dem Merkmal der Persönlichkeit ergibt sich, dass die Merkmale in der Person des gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreters des Gläubigers auftreten müssen. Hierbei sind die einzelnen Umstände im Rahmen einer Kenntnisnahmemöglichkeit ebenso zu berücksichtigen, wie die persönliche und berufliche Erfahrung des Vertreters.
     
  3. Der Umfang der möglichen Verletzung einer Prüfungspflicht ist daher nach der Intensität der sich für die Person des Vertreters aufdrängenden Anzeichen eines Anspruch des Vertretenen zu bemessen.

    Die Berufung wurde beim LAG Nürnberg am 10.11.2016 unter dem Aktenzeichen 2 Sa 508/16 eingelegt.

    Am 21.12.2017 wurde die Berufung zurückgenommen.

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