Entscheidung

Datum: 23.06.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 468/15
Rechtsvorschriften: §§ 611 i.V.m. 241, 1004 i.V.m. 242 BGB, Art. 5 GG

Die als Sportlehrerin tätige Klägerin hat sich im Rahmen des Unterrichts mehrfach zu religiösen Themen geäußert. Der Arbeitgeber hat schon mehrfach versucht die Klägerin zu einer der öffentlich- rechtlichen Schulen obliegenden Neutralitätsverpflichtung in Glaubensfragen anzuhalten. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wurde abgewiesen.

Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG wurde am 10.05.2016 eingelegt -
Aktenzeichen: 2 AZN 830/16 - und wurde am 13.12.2016 als unzulässig verworfen.

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