Entscheidung

Datum: 18.08.2016
Aktenzeichen: 1 TaBV 2/16
Rechtsvorschriften: § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 SGB IX

  1. Das Überwachungsrecht für die Einhaltung der Schwerbehindertenquote steht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 dem Betriebsrat zu, nicht dem Gesamtbetriebsrat; dessen funktionelle Zuständigkeit ist auf Regelungen beschränkt.
     

  2. Da die Quote unternehmensweit zu erfüllen ist, hat der Arbeitgeber die Ablichtung der Anzeige an die Agentur für Arbeit den Einzelbetriebsräten nicht nur hinsichtlich der Beschäftigten im Betriebsratsbetrieb, sondern unternehmensweit zu übermitteln. Bei Bedarf ist er den Einzelbetriebsräten zur Auskunft über Namen und Zahl der Schwerbehinderten nach § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet.

    Rechtsbeschwerde wurde am 13.02.2017 beim BAG eingelegt;
    Az.: 1 ABR 11/17

 zum Volltext