Entscheidung

Datum: 08.08.2016
Aktenzeichen: 4 Ta 91/16
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 42 GKG, 99 BetrVG

Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG können die Umstände des konkreten Einzelfalls eine Reduzierung oder Erhöhung dieses Wertes rechtfertigen.

 

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