Entscheidung

Datum: 27.11.2015
Aktenzeichen: 3 TaBV 18/15
Rechtsvorschriften: § 7 Absatz 2 Satz 2 WO

Nach § 7 Abs.2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Werktagen nach ihrem Eingang zu prüfen, um bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Listenführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste entspricht nicht den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen.

Rechtsmittel:

Beschwerde beim BAG eingelegt am 06.05.2016 - Az.: 7 ABN 55/16 -

 

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